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RECHTSANWALTSVERGÜTUNG

Vergütung für Rechtsdienstleistungen wird meistens durch das Abkommen (Vertragsvergütung) zwischen dem Rechtsanwalt und dem Klienten bestimmt, und zwar in Abhängigkeit von der Rechts - und Zeitaufwendigkeit erbrachter Dienstleistung. Wenn keine Vergütung zwischen dem Rechtsanwalt und dem Klienten vereinbart ist, richtet sich die Höhe der außervertraglichen Vergütung nach der Verordnung des Justizministeriums Nr. 177/1996 Slg. über Rechtsanwaltsvergütungen und Entschädigungen der Rechtsanwälte für Gewährung der Rechtsdienstleistungen (Rechtsanwaltstarif) in der Fassung späterer Vorschriften.

ZEITVERGÜTUNG

Zeitvergütung ist die Vergütung, bei der der Klient dem Rechtsanwalt vereinbarte Vergütung nach der Stundenzahl der Rechtshilfe zahlt. Es ist möglich, den Tarif der Stundenvergütung bei zeitlich anspruchslosen Beratungen entsprechend zu reduzieren.

HANDLUNSVERGÜTUNG

Handlungsvergütung ist festgestellte Vergütung nach der Verhandlungszahl der Rechtshilfen, die in konkreten Sachen bewirkt werden. Der Advokatentarif bestimmt, was unter der Handlung der Rechtshilfe zu verstehen ist. Es handelt sich z.B. um Übernahme und Vorbereitung der Rechtsvertretung oder Verteidigung, um Erstellung des Vertrags, der Klage, der Berufung, Teilnahme an der Gerichtsverhandlung usw.

PAUSCHALVERGÜTUNG

Pauschalvergütung eignet sich den Klienten, die Rechtshilfe im gewissen stabilen Umfang brauchen. Es wird diesen Klienten die Möglichkeit angeboten, Rechtshilfen durch Pauschalvergütung zu entschädigen, d.h. durch vereinbarten regelmäßigen Betrag (z.B. einmal pro Monat). Es werden dem Klienten Rechthilfen ohne Rücksicht auf ihren Umfang in gegebenem Zeitabschnitt gewährt. Pauschalvergütung ermöglicht dem Klienten den Vorteil der Voraussehbarkeit und stabile Höhe der Kosten für Rechthilfe auch in den Situationen, in denen der Klient mit Rücksicht auf höheren Bedarf der Rechthilfe in gegebenem Zeitabschnitt sonst mehr zahlen müsste.

ANTEILVERGÜTUNG

Anteilvergütung ist die Vergütung, die durch das Abkommen der Parteien als Anteil nach dem Ergebnis der Sachen (d.h. ein Prozent des Anspruches in zuerkannter Sache) bestimmt ist.

Neben der Vergütung werden dem Klienten Barauslagen berechnet, die mit gewährter Rechtshilfe verbunden sind (z.B. Fahrkostenvergütung, Gerichts-und Verwaltungsgebühren, Entschädigung für aufgewendete Zeit, Kosten für Übersetzungen und Sachverständigengutachten). Bei der Bestimmung der Höhe der Vergütung achtet der Rechtsanwalt neben der Zeit - und Inhaltsausfwendigkeit auch auf finanzielle Möglichkeiten des Klienten.
Vor der Übernahme der Sache ist der Klient über vorausgeseten Umfang der Arbeit und Gesamtkosten informiert, die der Klient für Auflösung der Sache bezahlen soll. Der Klient hat immer die Möglichkeit, den für ihn günstigeren Tarif auszuwählen, eventuell ausgewählte Weise der Verrechnung der Rechtshifle nach dem Abkommen zu ändern.


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